AGBs

STEINMETZ LADA

18507 Grimmen

1. Allgemeines

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Besteller rechtsverbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers sind ungültig, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Der Besteller verzichtet insofern auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bleiben vorbehalten. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Sie werden auf Verlangen werden Sie ausgehändigt.
Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Warenlieferungen aufgrund unserer Veranlassung direkt von unseren Lieferanten oder durch von uns eingeschaltete Subunternehmer erfolgen.

2. Auftragsbestätigung, Schriftform, Preise

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der unserer Vertreter und sonstiger Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sowie für besondere Verarbeitungsanforderungen. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben etc.) Eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. Die gilt insbesondere für Sonderzuschnitte oder Sonderbearbeitungen. Unsere Preise verstehen sich ohne Verbindlichkeit in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Fassung. An die angebotenen Preise und die im Angebot genannten Lieferfristen halten wir uns bis zu 30 Tagen nach Abgabe des Angebotes gebunden, soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestellungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen. Die Bezugnahme auf frühere Angebote oder Verträge in einer Bestellung des Käufers ist von daher unzulässig und für uns nicht bindend.

3. Lieferungsmöglichkeiten

Sämtliche Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höhere Gewalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Grenzsperrungen, Bahnsperrungen, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden wir Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich einhalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden, Zwischenverkauf vorbehalten. Ist die Verlängerung für den Abnehmer unzumutbar, so kann er schriftlich die Aufhebung des Vertrages verlangen. Bereits gefertigte oder im Lager befindliche Waren sind nach der Aufhebung des Vertrages zu vergüten. Wird die Lieferung infolge eines der vorgenannten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Aufhebung und Rücktritt vom Vertrag bedürfen der Schriftform. Im Falle des Verzuges kann der Abnehmer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme der Liefergegenstände nach Ablauf der Frist ablehne. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bestellung auf Abruf, Abnahmeverzug

Bei Bestellung auf Abruf oder ähnlichem ist der Besteller verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb angemessener Frist, längstens binnen 2 Monaten ab Bestelldatum abzunehmen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Verweigert der Vertragspartner nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme der Lieferung oder ergibt sich sonst aus dessen Verhalten der Wille, nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch beträgt 30 % des Nettowarenwertes für Handelsware und 100 % des Nettowarenwertes für Fertigware und Sonderanfertigungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Versand und Lieferung

Die Kosten der Verladung auf LKW tragen wir. Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Soweit keine besondere Versandart vereinbart worden ist, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für die billigste Verfrachtung. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes in der Barther Strasse, auch bei Versendung mit dem LKW, geht die Gefahr- auch bei frachtfreier Lieferung- in jedem Falle auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Der für den Besteller an der Ablieferstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung verbindlich abzunehmen. Der Abnehmer hat für die Befahrbarkeit der Anfuhrwege sowie für das Abladen Sorge zu tragen. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Lieferung vom öffentlichen Verkehrsraum aus bis an die Grundstücksgrenze. Die Erklärung in den Frachtbriefen “ mangelhaft verpackt “ ist von Bahnbehörden vorgeschrieben und macht nicht haftbar für Bruchschäden.

6. Transportsicherung

Kann auf Wunsch zu Lasten des Bestellers übernommen werden. Wird bei Ankunft eine Beschädigung der Sendung festgestellt, so möge der Empfänger sich diese sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand mittels LKW ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigungen genau zu verzeichnen ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.

7. Muster, Farbe, Stärke, Materialbeschaffenheit und Gewichte

Natur- und Kunststeine können in Farbe und Struktur nicht immer einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns verbindlich. Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenfassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Natursteinen und Kunststeinen sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Andern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Aufdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betroffenen Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Bei Marmor kann Frostbeständigkeit nicht gefordert werden. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Marmor als Weichgestein sowohl einem natürlichen Abrieb unterliegt, als auch eine höhere Empfindlichkeit gegen Wasser und Säuren sowie andere Flüssigkeiten aufweist. Marmor ist nicht kratzfest.

8.1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen wir auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

8.2. Haftungsausschluss für Statik

Wir lehnen ausdrücklich jegliche Haftung für Belastbarkeit und Statik der von uns gelieferten und gefertigten freitragenden Treppen ab. Eine Prüfung der statischen Vorgaben durch uns erfolgt nicht.

9. Beanstandungen, Mängelrügen

Die Ware ist vom Käufer unverzüglich nach Empfang der Ware auf Vollständigkeit, eventuelle Materialmängel und Transportschäden zu untersuchen. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt. Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer sind Beanstandungen vor Übernahme zu erheben. Spätere Mängelrügen haben keine Gültigkeit. Nach Ver- oder Bearbeitung der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen. Von daher hat die Prüfung der Ware stets vor dem Verlegen stattzufinden; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Die Rechtmäßigkeit einer jeden Reklamation muss an dem Produkt im Originalzustand nachgewiesen werden. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder eine Anordnung des Bestellers, sind wir von der Gewährleistung dieser Mängel frei. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung des Fehlers zu rügen. Kleine Abweichungen in den Maßen zwischen den im Katalog bzw. Angebot angegebenen Größen und den gelieferten Stücken können nicht zum Anlass einer Beanstandung genommen werden. Der Besteller hat uns eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Erweist sie sich als berechtigt, so halten wir für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche, gleich, aus welchem Rechnungsgrund wie folgt:
Wir liefern als Ersatz Ware gleicher Art und Güte. Zur Ersatzlieferung hat der Besteller uns nach vorheriger Absprache angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Preisnachlässe anstelle von Ersatzlieferungen können nur für den nicht verwertbaren Anteil des Materials gewährt werden. Darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich, aus welchem Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit Verarbeitung der Ware entstehen können, wird ausgeschlossen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinns oder dergleichen von uns abgelehnt.

10. Zahlung

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen für Firmenkunden binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und für Privatkunden ab dem Tagen des Rechnungsdatums ohne Abzug fällig und zahlbar, sofern auf dem Auftrag keine gesonderte Vereinbarung erfolgte. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften ist nicht gestattet; die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht von uns schriftlich anerkannt wird.
Bei Extraanfertigungen behalten wir uns vor, besondere Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zieles werden bankmäßige Zinsen in Anrechnung gebracht. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

11.1. Rücktrittsrecht

Bei erheblicher Verschlechterung der geschäftlichen, insbesondere der Vermögensverhältnisse, sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und falls diese nicht genügend gestellt wird, vom Vertrag zurückzutreten.

11.2. Eigentumsvorbehalt

Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt. Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der eventuell anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zur deren vollständiger Einlösung bestehen. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne, dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt. Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechnungen ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, dem Käufer überschließenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo überzogen ist. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Stralsund. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie für gerichtliche Mahnverfahren ist Stralsund.

13. Salvatoresche Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue wirksame Bestimmung vereinbart wird, die dem wirtschaftlichen Sinn und der Bestimmung am nächsten kommt.

Hinweise zum Grabmal oder Handelsware:

  • Naturstein ist ein natürlich gewachsener Stein. Er besteht aus mineralischen Substanzen, sowie aus Beimengungen verschiedenerer Art, wie Metall- oxyden, Farb- Erden usw. Dadurch erhält er sein charakteristisches Aussehen. Abweichungen in Farbe und Struktur, sowie Flecken, Adern und Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern Natur- gegebene Erscheinungen. Der Stein ist in sich innig verwachsen und stellt eine einheitliche feste Masse dar. Jeder, dem Besteller angebotene oder von ihm gekaufte Stein (Auftragsausfertigung) ist genau zu betrachten, und mit dem Festhalten der Lagernummer auf dem Auftrag ist eine Verwechslung ausgeschlossen.
  • Die Bruchempfindlichkeit besonders dünnwandiger Elemente entspricht dem Naturstein und ist zu berücksichtigen. Grabmale werden nach den anerkannten Regeln des Handwerks auf Fundamente gegründet und so aufgestellt, daß die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof gewährleistet ist. Das schließt nicht ein Absinken durch Frost- Tauwechsel oder übermäßige Regenfälle aus. Dabei sinkt meist das gesamte Fundament ein, besonders dann, wenn durch zu große Belegungsdichte eine Gründung auf gewachsenem Boden nicht möglich ist.
  • Nach Aufstellung auf der Grabstelle ist das Denkmal in den folgenden 10 Tagen nicht anzufassen, damit der Stein seine Festigkeit im Zementbett mit dem Sockel erhält.
  • Vergoldungen sind eine Schriftveredlung mittels dünner Blattgoldschicht höchster Reinheit in klebender Ölschicht. Sie sind daher sehr empfindlich und keinesfalls mit Bürsten oder Blumenpapier abzuwischen. Säuberungen können mit einem weichen Pinsel und viel Wasser erfolgen, sollten aber nicht zu oft wiederholt werden, selbes gilt auch bei Farbfassungen.